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Wenn Fahrausbildung vor Gericht
bestehen muss
Curriculare Leitfäden sind das Richtmaß

Assessor jur. Andreas Anft |
Die von der Deutschen
Fahrlehrer-Akademie e.V. herausgegebenen Curricularen Leitfäden haben
seit dem Erscheinen des ersten Buches „Praktische Ausbildung PKW“ im
Jahr 1993 dank ihrer didaktischen Klarheit viele Freunde unter den
Fahrlehrern gefunden. In enger Beziehung zu den didaktischen Anleitungen
steht die Dokumentation der Ausbildung, wie sie auch § 5 Abs. 1 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt.
Hierfür haben die Verfasser der Leitfäden
Ausbildungsdiagrammkarten entwickelt, die es dem Fahrlehrer leicht
machen,
jede Phase der Ausbildung festzuhalten,
ihren Schülern den Lernfortschritt aufzuzeigen und eine verlässliche
Ausbildungsdiagnose zu stellen.
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Immer häufiger gewinnen die Curricularen Leitfäden auch
vor Gericht Bedeutung. Nach Ausbildungsunfällen geht es sowohl im Straf-
als auch im Zivilprozess immer um die Frage, ob der Fahrlehrer bei der
praktischen Ausbildung das notwendige Maß an Sorgfalt hat walten lassen
oder nicht. Besonderes Gewicht erlangt diese Frage, wenn bei der
Ausbildung ein Fahrschüler verletzt oder getötet wird. Zu solch äußerst
bedauerlichen Ereignissen kommt es glücklicherweise nur selten und wenn,
dann vor allem bei der Motorradausbildung. Assessor jur. Andreas Anft,
Vorstandsmitglied der Fahrlehrerversicherung VaG, Stuttgart, legt im
Folgenden dar, welche Bedeutung der Curriculare Leitfaden „Motorrad“
hierbei inzwischen gewonnen hat.
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Für Schäden,
die ein Fahrschüler infolge eines Unfalls bei der Kraftradausbildung
erleidet, haftet der Fahrlehrer, wenn ihm ein schuldhaft pflichtwidriges
Vorgehen bei der Ausbildung anzulasten ist und dieses ursächlich für den
Unfall war. Bei der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen
ein Verschulden des Fahrlehrers gegeben ist, stellen die Gerichte
regelmäßig darauf ab, ob der sich aus dem Curricularen Leitfaden
ergebende |
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Stufenlehrplan eingehalten
wurde. Wenn nicht nach dem Stufenlehrplan ausgebildet wurde, ist nach
dem „Grundsatz des ersten Anscheins“ von einem schuldhaften Verhalten
des Fahrlehrers auszugehen. Um einer Haftung zu entgehen, muss somit der
Fahrlehrer nachweisen, dass er trotz Nichteinhaltung des Stufenlehrplans
nicht pflichtwidrig gehandelt hat (sog. Umkehr der Beweislast). Dieser
Nachweis ist in der Praxis kaum zu führen. Zur Rechtsprechungspraxis
kann exemplarisch auf zwei Gerichtsurteile hingewiesen werden:
LG Osnabrück, Urteil vom 24.02.2002
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Eine Fahrschülerin stürzte in
der ersten praktischen Ausbildungsstunde. Das Gericht erkannte auf die
volle Haftung des Fahrlehrers und begründete dies wie folgt:
„Das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten des
Fahrlehrers ergibt sich daraus, dass er die Fahrschülerin nicht
ausreichend auf die Fahrsituation vorbereitet hat (...). Als Maßstab
hierfür kann der sogenannte Curriculare Leitfaden ... herangezogen
werden. Nach diesem Leitfaden ist die praktische Ausbildung in 5
Stufen aufgebaut (...).“
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2004
Der Fahrschüler stürzte in der zweiten Stunde
bei der Aufgabe „Abbremsen bis zum Stillstand aus einer Geschwindigkeit
von 25 km/h“. Das Gericht wies die Klage des Fahrschülers ab und
begründete dies wie folgt:
„Um eine Überforderung des Fahrschülers zu
vermeiden, gleichzeitig aber den Fahrschüler mit den
Ausbildungsinhalten vertraut zu machen um das Ausbildungsziel (...) zu
erreichen, muss der praktische Unterricht systematisch aufgebaut sein.
Als Anhaltspunkt (...) kann der Curriculare Leitfaden angesehen
werden. Ein Verstoß gegen diesen Leitfaden ist nicht festzustellen.“
Aufzeichnungen sind unerlässlich
Um im Streitfall eine pflichtgemäße Ausbildung
belegen zu können, empfiehlt es sich, den Ausbildungsablauf schriftlich
zu dokumentieren und vom Fahrschüler bestätigen zu lassen. Hierzu sind
die Ausbildungsdiagrammkarte nach dem Curricularen Leitfaden und die
Aufzeichnungen nach § 5 FahrschAusbO geeignet.
Assessor jur. Andreas Anft
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