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Digitales Kontrollgerät -
Überwachungsproblem gelöst?
Ein kritischer Beitrag von MinRat a.D.
Christoph Rang
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Christoph Rang
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Der alte Fahrtschreiber, vulgo auch Spion genannt, hat ausgedient. Heute
müssen in den der EU-Regelung über Lenk- und Ruhezeiten unterliegenden
Fahrzeugen digitale Kontrollgeräte eingebaut sein. Das sind Fahrzeuge
zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger, von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit
mehr als acht Fahrgastplätzen, für im Linienverkehr eingesetzte Busse
allerdings nur bei Linienlängen von mehr als 50 Kilometern.
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Warum digital?
Wie kam es zu der Neuregelung? Hatte sich das bisherige
Gerät mit Schaublatt, das auf eine Regelung aus dem Jahre 1985
zurückging, nicht bewährt? Darüber lässt sich streiten. Tatsache ist,
treibende Kraft für die Einführung des vollelektronischen Kontrollgeräts
war Frankreich. Dabei ging es um handfeste industriepolitische
Interessen. Das freilich schließt Vorteile gegenüber dem herkömmlichen
Gerät nicht aus, zumindest nicht aus Sicht der Kontrollbehörden
(zuverlässigere Aufzeichnungen mit weniger Lücken und damit verbesserte
Überwachungsmöglichkeiten).
Begrenzte Nachrüstungspflicht
Grundsätzlich müssen digitale Kontrollgeräte nur in den
Fahrzeugen eingebaut sein, die seit dem 1. Mai 2006 erstmals zugelassen
wurden. Eine Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge gibt es nur in
bestimmten Fällen. Inzwischen dürften mehr als 500.000 in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassene Lkw und Busse mit dem digitalen
Kontrollgerät ausgerüstet sein (ca. 1/5 des Bestandes). In der Regel
werden heute Neufahrzeuge nur noch mit digitalem Kontrollgerät
ausgeliefert.
Fahrer und Betriebsleiter müssen kundig sein
Fahrer und verantwortliche Betriebsleiter müssen sich
mit der Funktionsweise digitaler Kontrollgeräte vertraut machen.
Benötigt werden Kontrollgerätkarten (Chipkarten), und zwar Fahrerkarten
und Unternehmenskarten. Die Fahrerkarte speichert die Fahreraktivitäten
(Lenkzeiten, Unterbrechungs- und Ruhezeiten) der letzten 28 Tage. Die
Fahrerkarte ist personenbezogen und muss deshalb bei jedem Wechsel des
Fahrers auf ein anderes Fahrzeug mitgenommen werden. Im Übrigen gehört
zum Gerät ein fest mit dem Fahrzeug verbundener Massenspeicher, der die
Aktivitäten sämtlicher Fahrer, die das Fahrzeug benutzt haben, bis zu
365 Tage aufzeichnet.
Überwachungspflicht obliegt dem Betriebsleiter
Es ist Aufgabe der verantwortlichen Betriebsleiter, die
das jeweilige Unternehmen betreffenden Fahreraktivitäten zu überwachen.
Das geschieht im Wesentlichen durch Einsatz der Unternehmenskarte, die
das Auslesen der unternehmensbezogenen Fahreraktivitäten sowohl aus
Fahrerkarten wie auch aus dem Massenspeicher ermöglicht. Grundsätzlich
müssen die regelmäßig auszulesenden Daten für mindestens ein Jahr im
Betrieb gespeichert werden. Ausdrucke aus der Fahrerkarte und/oder dem
Massenspeicher sind in bestimmten Fällen obligatorisch, z.B. aus dem
Massenspeicher bei defekter Fahrerkarte. Insbesondere werden Ausdrucke
bei Verkehrskontrollen erforderlich bzw. auf freiwilliger Basis zur
„Selbstüberwachung" oder auch zur betrieblichen Auswertung
(Fuhrparkmanagement).

Foto: Siemens-Presse
Schwer verstehbare Ausdrucke?
Viele Fahrer und auch Kontrolleure sagen, Ausdrucke aus
digitalen Kontrollgeräten seien schlechter lesbar als das alte
Schaublatt des Spions. Es handele sich unter Umständen um meterlange
Streifen, die eine Vielzahl für den Fahrer weitgehend uninteressanter
technischer Angaben enthielten, sodass die eigentlich interessierenden
Angaben über Lenk- und Ruhezeiten erst einmal „gesucht" werden müssten.
Zuverlässig?
Richtig ist: Die Aufzeichnungen der verbesserten
Versionen des herkömmlichen Kontrollgeräts mit Schaublatt waren
zuverlässiger als gemeinhin behauptet wird. Für die Aufzeichnungen des
digitalen Geräts gilt eher das Gegenteil. Die von interessierter Seite
vielgepriesene "Manipulationssicherheit" steht zumindest unter dem
Vorbehalt, dass in der Informatik-Branche bekanntlich vieles, wenn nicht
alles möglich ist. Im Übrigen wird das Grundproblem der Überwachung von
Lenk- und Ruhezeiten auch durch das digitale Kontrollgerät nicht gelöst:
Ruhezeiten entziehen sich einer automatischen Aufzeichnung. Der Fahrer
kann das Gerät zwar auf RUHE stellen, was er während dieser Zeit
tatsächlich macht, ist eine andere Sache.
Sind auch Fahrschulfahrzeuge betroffen?
Last not least: Müssen auch Fahrschulfahrzeuge mit
digitalen Kontrollgeräten ausgerüstet sein? EG-rechtlich nein. Die
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz schreibt aber vor, dass
Fahrschulfahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D zu Ausbildungszwecken
entweder mit einem herkömmlichen oder einem digitalen EG-Kontrollgerät
ausgerüstet sein müssen. Die Art der Benutzung eines digitalen Geräts
ist (noch) nicht ausdrücklich geregelt. Es ist aber davon auszugehen,
dass etwaige vorhandene Fahrerkarten nicht gesteckt zu werden brauchen
und dass stattdessen für jeden Fahrer zu Beginn und am Ende einer
Ausbildungsfahrt Ausdrucke zu erstellen sind.
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MinRat a.D. Christoph Rang, Diplom-Volkswirt und Jurist, 75, leitete von
1983 bis 1998 das Referat für Sozialvorschriften, Gebührenrecht (sowie
Fahrlehrerrecht bis 1995). Er ist seit 1985 mit einer Reihe viel
beachteter Veröffentlichungen zum Fahrlehrerrecht, zu den Lenk- und
Ruhezeiten im Straßenverkehr und zum Digitalen Kontrollgerät
hervorgetreten. |
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